ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Allg. Geschäftsbed. als download

 

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Kaufantrags und des danach immer zustandekommenden Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind zur Gänze unwirksam, es sei denn, CERVENY (im folgenden kurz Verkäufer genannt) bestätigt schriftlich einzelne genau zitierte Bedingungen des Bestellers. Führt CERVENY den Kaufvertrag (auch nur) teilweise aus, so gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma CERVENY, auch wenn der Besteller im Geschäftspapier auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

Erfüllungsort für beide Teile ist der jeweilige Geschäftssitz des Verkäufers, sofern umseitig nichts anderes vereinbart ist.

Für Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess wird ausschließlich das sachliche zuständige Gericht Linz vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für alle Streitigkeiten aus späteren Werkverträgen mit dem Verkäufer (zB Reparaturen) hinsichtlich des Kaufgegenstandes. Der Verkäufer kann seine Ansprüche wahlweise auch beim allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend machen.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, also insbesondere Reparaturaufträge und den Kauf von Ersatzteilen. Werden die gesonderten "Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen" vereinbart, haben die vorliegenden Bedingungen subsidäre Geltung. Wird das von CERVENY ausgestellte Kaufantrags- oder Mietvertragsformular unterfertigt, so gelten die dort vorgesehenen Bedingungen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware vor der Bezahlung weiter zu veräußern, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich der sicherungsweisen Abtretung der Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung an uns zu.

2. Angebote und Bestellungen

Die von uns angegebenen Preise, Mengen und Liefermöglichkeiten sind, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, freibleibend. Bei uns eingegangene Bestellungen können nur mit unserer Zustimmung storniert werden. Vom Verkäufer gestellte Angebote sind grundsätzlich unverbindliche, sodass ein Vertrag erst mit Annahme einer Bestellung durch den Verkäufer zustande kommt. Hat der Verkäufer ausnahmsweise ein - ausdrücklich als solches bezeichnetes - verbindliches Angebot gestellt, so ist er an die Bestellung nur dann gebunden, wenn diese den gesamten Leistungsumfang des Angebotes erfasst.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich für unsere Waren ab unserem Lager ohne Versandspesen und Verpackung und basieren auf den Einstandspreisen und Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Preisbekanntgabe. Erhöhungen dieser Kosten bis zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Lieferung durch Übergabe

Alle angenommenen Bestellungen verstehen sich als Lieferung von unserem Lager. Der Käufer kann die Ware dort selbst abholen oder von einem Beauftragten abholen lassen. Nach Übergabe der Ware wird angenommen, dass diese vollständig und in gutem Zustand übergeben wurde. Die Übergabe der Ware an einen durch den Käufer namhaft gemachten Dritten hat dieselbe Wirkung, wie die Übergabe der Ware an den Käufer selbst.

5. Lieferung durch Versand

Der Warenversand erfolgt grundsätzlich unfrei. Die Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Transportschadenreklamationen sind vom Empfänger mit dem Frachtführer abzuwickeln. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

6. Verpackung

Eine Grundverpackung für die Übernahme ab unseren Auslieferungslagern ist frei. Jede sonstige für den Versand erforderliche oder durch besonderen Wunsch des Käufers zweckmäßige Verpackung geht zu Lasten des Käufers. Es werden hierfür die Selbstkosten berechnet.

7. Lieferhindernisse und höhere Gewalt

Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten nur unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeiten. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, uns in den Verzug zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, sowie Lieferschwierigkeiten seitens der Erzeugerfirma, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken, berechtigen uns wahlweise, die Lieferung um die Dauer der Behinderung oder im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche des Käufers aus Nachlieferung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur, wenn die Schadenszufügung durch unsere Organe vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.

8. Zahlung

Für die Begleichung der Rechnung sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Von den Zahlungsbedingungen abweichende Zahlungen werden als Teilzahlungen angesehen. Wir sind berechtigt, auch gegen eine Widmung nach unserem Belieben, auf andere Verbindlichkeiten des Käufers zu verrechnen. Schecks oder andere nicht bare Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche in Zusammenhang mit solchen Zahlungsmittel entstehenden Kosten, wie Bank- und/oder Wechselspesen und Zinsen gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer bzw. Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen etwaiger Ansprüche aus einer anderen Lieferung oder Leistung, oder von uns nicht anerkannter Beanstandungen zurückzuhalten. Die Aufrechnung von Forderungen des Käufers bzw. Auftraggebers gegen den Verkäufer bzw. Auftragnehmer ist mit dessen Forderung ausgeschlossen. Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, oder werden uns erst nach Auftragsbestätigung solche Umstände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder, trotz abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung oder Beistellung von Sicherheit zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftei, ohne dass wir dem Käufer gegenüber beweispflichtig sind. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers, Zinsen in der Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Referenzzinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % pa. zu berechnen. Die Berechnung höherer Verzugszinsen bleibt vorbehalten, wenn der Verkäufer höher verzinsliche Fremdmittel in Anspruch nimmt oder sonst aus dem Verzug ein höherer Schaden entstanden ist. Mahn- und Inkassospesen, Erhebungs- und Auskunftskosten, sowie Klagekosten bei Zahlungsverzug gehen zu Lasten des Käufers. Nur Personen, mit einer von uns schriftlich ausgestellten Inkassovollmacht sind zum Inkasso berechtigt. Der Auftragnehmer kann jederzeit Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Der Auftraggeber erklärt unwiderruflich, mit allen vom ihm nach Rechnungserhalt geleistete Zahlungen an den Auftragnehmer in erster Linie seine Schulden für Instandsetzungsarbeiten tilgen zu wollen.

9. Lieferung auf Abruf

Wurde eine Lieferung auf Abruf innerhalb einer bestimmten Frist (Rahmenaufträge) vereinbart, so sind wir berechtigt, einen bei Fristablauf noch nicht abgerufenen Teil der Bestellung zur Auslieferung zur Verfügung zu stellen und das Entgelt sofort fällig zu stellen.

10. Liefereinstellung

Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder nicht zulässige Verfügungen über gelieferte Waren durch den Käufer (vgl. Punkt 11) berechtigen uns vorbehaltlich weitergehende Ansprüche und jede weitere Lieferung einzustellen.

11. Eigentumsvorbehalt

Bei sämtlichen Lieferung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach gänzlicher Bezahlung unserer offenen Forderungen aus einem jeweils abgeschlossenen Kaufvertrag auf den Käufer über. Bei Bezahlung mit Wechsel und/oder Scheck geht das Eigentum mit Einlösung über. Verfügungen, Veräußerungen, Verpfändungen oder Sicherheitsübereinigungen, sowie Gebrauchsüberlassungen aller Art sind unzulässig. Der Käufer hat uns die Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unverzüglich anzuzeigen. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Käufer. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Vermögens abgelehnt, wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Käufer hat uns in diesen Fällen - auf unser Verlangen - ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm noch vorhandener Ware, die in unserem Eigentum steht, zu übermitteln. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzuholen, ohne dass dies als ein Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist. Werden unsere Waren mit fremden Waren zusammengebaut, erwerben wir an der durch den Zusammenbau entstandenen Sache im wertmäßigen Verhältnis Miteigentum. Alle durch die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes anstehenden Kosten trägt der Käufer.

12. Warenrücksendungen

Ohne unsere vorherige Zustimmung wird keine Rücksendung angenommen. Im Falle einer Rücksendung muss diese fracht- und spesenfrei an unsere Adresse erfolgen. Eine eventuelle Vergütung der Frachtkosten nach Prüfung des Sachverhaltes kann zusammen mit einer Warengutschrift erfolgen.

13. Reklamationen

Alle Mängel und Schäden sind bei sonstigem Verfall schriftlich zu rügen, und zwar offene Mängel (auch Minderleistungen) und Schäden sofort bei Übergabe, andere Reklamationsfälle innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis oder Kennenmüssen.

14. Haftung und Gewährleistung

Der Verkäufer leistet bei neuen Geräten und neuen Ersatzteilen Gewähr nach den geltenden Garantiebedingungen Lieferwerk/Hersteller. Gewährleistungsansprüche verjähren zeitgleich mit Ablauf der jeweils zugesagten Garantiefrist, spätestens jedoch binnen 2 Jahre ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird gegenüber CERVENY und allen anderen an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Der Käufer sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit dem Unternehmen aufzunehmen, diese zu Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie CERVENY überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmern freizuhalten. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Käufer verzichtet auf jeden Schadensersatz, es sei denn, CERVENY handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig, insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen.

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON REPARATUREN

1. Allgemeines

Diese Bedingungen ergänzen unsere Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Der Überbringer des Reparaturgegenstandes gilt für die Auftragserteilung als bevollmächtigt. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher und telefonischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Aggregaten Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten zu vergeben.

2. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages seitens des Bestellers erstellt. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verbindliche Kostenvoranschläge können bis zu 10 % über- bzw. unterschritten werden. Unverbindliche Kostenvoranschläge schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. Sollten sich zusätzlich Arbeiten als notwendig erweisen, so kann der unverbindliche Kostenvoranschlag bis zu 20 % ohne Rückfragen überschritten werden. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen und Lieferungen werden dem Auftraggeber verrechnet, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages in der veranschlagten oder in einer abgeänderten Form kommt.

3. Abrechnung

Die Berechnung erfolgt stets zu den am Tag der Lieferung gültigen Liste- bzw. Tagespreisen, unverpackt ab Werk des Auftragnehmers, oder zu Fixpreisen. Wird nur der im Kostenvoranschlag angeführter Gesamtpreis verrechnet, entfällt eine Detaillierung. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und zu vertretbaren Kosten noch aufbereitungsfähig sind.

4. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung der Ausführungseinzelheiten. Nur im Falle eines vom Auftragnehmer grob verschuldeten Verzuges, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ist jedoch verpflichtet, Arbeit und Material, soweit diese vom Auftragnehmer bereits aufgewendet wurden, diesem zu bezahlen. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Beim vom Auftraggeber als dringend bezeichneten Aufträgen können Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

5. Übernahme und Übergabe

Die Übernahme vom und Übergabe an den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten erfolgt, sofern es sich nicht um Fernmontage handelt, grundsätzlich in der Instandsetzungswerkstätte. Mit der Übergabe des reparierten Gegenstandes an den Auftraggeber gilt der Reparaturauftrag als erfüllt. Eine Abholung oder Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt nur über Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat den Reparaturgegenstand nach Fertigmeldung/Versandbereitschaft abzuholen und die Rechnung zu bezahlen. Der Auftragnehmer kann die ortsübliche tageweise Einstellgebühr berechnen oder auf Kosten des Auftraggebers den Reparaturgegenstand anderweitig einstellen. Der Auftragnehmer trägt während des Verzuges die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung des Reparaturgegenstandes. Für Reparaturen am Ort des Kunden ist dem Monteur ein geeigneter Platz (Schutz gegen Staub, Regen, usw.) zur Verfügung zu stellen und die Mitarbeit des erforderlichen Hilfspersonals notwendig. Andernfalls muss jede Gewährleistung abgelehnt oder der Reparaturgegenstand in die Werkstätte gebracht werden, wobei die Kosten des Hin- und Rücktransportes zu Lasten des Bestellers gehen.

6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sie jederzeit ohne Einholen einer weiteren Zustimmung des Auftraggebers abzumontieren und/oder an sich zu nehmen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem Instandsetzungsauftrag und aus anderen Rechtsgeschäften jeder Art mit dem Auftraggeber, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückhaltungsrecht an allen ihm vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Reparaturgegenstand nach Weisung des Auftraggebers in einer bestimmten Weise zu verfahren ist. Ein allfälliges zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder ein im Gesetz weiter begründetes Zurückbehalten wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

7. Garantie

Garantieleistung erfolgt nur unter Voraussetzung erfüllter Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer leistet nur dem Auftraggeber gegenüber, jedoch unter Anschluss weitergehenden Ansprüchen, insbesondere solcher aus Folgeschäden für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten bzw. die eingebauten Teile, Garantie ab dem Tag der Übergabe oder der Fertigstellungsmeldung auf die Dauer von 2 Monaten, längstens jedoch bei Aggregaten 1 Monat, längstens für eine Arbeitsleistung von 200 Betriebsstunden. Die Garantie für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich auf die Abtretung der dem Unternehmen gegen die Lieferfirma zustehenden Ansprüche. Die Garantieleistung erfolgt nur in der Weise, dass die erneuerten Teile, welche innerhalb dieser Zeit nachweisbar infolge Arbeits- oder Materialfehler unbrauchbar werden, nach Wahl des Auftragnehmers kostenlos ersetzt oder in angemessener Frist instandgesetzt werden. Die für den Aus- und Einbau aufgewendeten Arbeitskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Ist eine Instandsetzung oder ein Einsatz nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Preisnachlass zu gewähren. Die Garantieleistung ist auf die in Auftrag gegebenen Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Materialprüfungen vorzunehmen, wenn nicht ein diesbezüglicher Auftrag erfolgt. Die Haftung für ohne Materialprüfung nicht erkennbare Mängel und für sonstige geheime Mängel des Reparaturgegenstandes ist ausgeschlossen. Ferner werden für Nachhärten, verrichten von Schweißarbeiten jeder Art, für Glasscheiben, Konstruktionsänderungen, Sonderfertigungen, vom Auftraggeber ausdrücklich verlangte Abweichungen gegenüber den von den Lieferwerken vorgeschriebenen, sowie für behelfsmäßige Instandsetzungen, die über Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, und für die Farbbeständigkeit von Teillackierungen keine Garantieleistungen übernommen. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Garantieleistungen hat der Auftraggeber den Vertragsgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Werk auf eigene Kosten und Gefahren zu überstellen und wieder abzuholen. Alle Ansprüche auf Garantieleistungen erlöschen wenn

  1. offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes rügt,
  2. geheime Mängel nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden,
  3. die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt wurden,
  4. der vom Mangel betroffene Gegenstand während der Garantielaufzeit weiterverkauft wurde.

Im übrigen gilt Punkt 14 der Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen.

8. Haftung bei Verlust oder Beschädigung

Der Auftragnehmer haftet lediglich für den Verlust oder die Beschädigung des Reparatur- oder Liefergegenstandes durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Instandsetzung oder, falls dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes am Tag der Beschädigung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Versicherungen irgendwelcher Art für den Reparaturgegenstand abzuschließen.